Irrtümer im Versicherungsrecht – Teil 4

Veröffentlicht am 17. Mai 2021

Von Rechtsanwältin Sabrina Kleis, – mit erfolgreichem Abschluss des Fachanwaltslehrgangs für Versicherungsrecht-

Irrtum 4: Die private Unfallversicherung zahlt bei Verletzungen jeder Art

Viele Menschen haben eine private Unfallversicherung. Oft ist sie im „Paket“ mit drin, das man bei dem Versicherungsvertreter seines Vertrauens abschließt. Sie ist nicht teuer im Vergleich zu den anderen Versicherungen, da wird sie oft mitabgeschlossen. Viele haben aber auch eine Unfallversicherung, ohne dass sie sich dessen bewusst sind. Denn manchmal ist eine Unfallversicherung zum Beispiel beim Kauf einer Kreditkarte sogar mit dabei. Wenn man also doch mal eine Unfallversicherung in Anspruch nehmen will, lohnt sich ein Blick in die Unterlagen.
Doch in welchen Fällen zahlt die Unfallversicherung eigentlich? Klar, denken sich viele, wenn ich einen Unfall habe, bei Verletzungen jeglicher Art. Klingt plausibel, doch dies ist ein Irrtum. Diese Aussage ist sogar in zweierlei Hinsicht falsch:

Wichtigster Merkposten ist, dass die Unfallversicherung nur dann zahlt, wenn der Unfall zu einem bleibenden gesundheitlichen Schaden geführt hat, zum Beispiel die Versteifung eines Knies.

Was jedoch öfter zu einem bleibenden Schaden führt, sind meist nicht Unfälle, sondern Schwerbehinderungen, deren Ursache eine schwere Krankheit ist.

Und hierin liegt schon die zweite Voraussetzung: Es muss sich um einen „Unfall“ gehandelt haben, der zur dauerhaften Verletzung geführt hat. Ein Unfall liegt bedingungsgemäß nur vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig zur Gesundheitsschädigung führt.
Das heißt, dass beispielsweise ungeschickte Eigenbewegungen, bei denen man sich verletzt, nicht mitversichert sind, obwohl man diese im allgemeinen Sprachgebrauch vielleicht auch als Unfall bezeichnen würde.

Wichtig zu wissen ist aber, jedenfalls dann, wenn infolge eines Unfalles ein Dauerschaden an einem Körperteil eingetreten ist, und man die Unfallversicherung in Anspruch nehmen will, den Unfall und den eingetretenen Dauerschaden sofort dem Versicherer zu melden. Denn damit überhaupt ein Zahlungsanspruch aus der Unfallversicherung entsteht, sind einige Fristen zu beachten. So muss der Dauerschaden innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Unfall eingetreten sein (so genannte Invaliditätseintrittsfrist). Binnen einer bestimmten Frist muss dieser Dauerschaden, also die Invalidität, ordnungsgemäß von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein und schließlich muss der Dauerschaden/die

Invalidität binnen einer bestimmten Frist nach dem Unfall gegenüber dem Unfallversicherer geltend gemacht sein.
Sollten Sie also einen Unfall erlitten haben, aus dem sich ein bleibender Dauerschaden abzeichnet, sollten Sie nicht zögern, dies dem Unfallversicherer anzuzeigen. Ihr Unfallversicherer muss Sie dann auf die einzuhaltenden Fristen hinweisen.


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