Lohnfortzahlung und Corona – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen, um kein Geld zu verlieren

Veröffentlicht am 8. Januar 2021

Von Marcus Zens, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Liebe Mandanten,
aus aktuellem Anlass möchten wir insbesondere Arbeitgeber auf folgende Problematik hinweisen:
 
Wenn einer Ihrer Arbeitnehmer auf Grund einer Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt wird, sind Sie verpflichtet, ihm sein Gehalt fortzuzahlen. Sie erhalten es wiederum vom Gesundheitsamt auf Antrag erstattet. Hierzu benötigen Sie den Bescheid über die Quarantäne-Anordnung, den das Gesundheitsamt dem Arbeitnehmer ausgestellt hat.
 
Sollte einer Ihrer Arbeitnehmer an Corona erkranken und arbeitsunfähig sein, sind Sie ebenfalls innerhalb des gesetzlichen Rahmens zur Lohnfortzahlung verpflichtet. In diesem Fall erhalten Sie eine (teilweise) Rückerstattung von der Krankenkasse des Arbeitnehmers, wozu Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes brauchen (sog. „gelber Schein“ oder auch „AU-Bescheinigung“).
 
Aufpassen sollte man bei den Konstellationen, bei denen beide Fälle zugleich vorliegen: Wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt wird (als selbst Infizierter oder auch als Kontaktperson) und außerdem auch arbeitsunfähig ist, ist es unbedingt erforderlich, dass er sich neben dem Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes besorgt.
 
Die Zeiträume können voneinander abweichen, wie Sie dem folgenden Beispiel entnehmen können:
 
Ihr Mitarbeiter hatte Kontakt zu einer corona-infizierten Person und wird aus diesem Grund von 1.1. bis 15.1. in Quarantäne geschickt. Am dem 4.1. macht er einen Test, in dem sich herausstellt, dass er selbst corona-positiv ist. Symptome hat er zunächst nicht. Ab dem 8.1. bekommt er jedoch Fieber und wird krank im Sinne von arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis 20.1. an, seine Quarantäne wird bis dahin verlängert. Er erhält einen Quarantänebescheid für die Zeit vom 1.1. bis 20.1. In diesem Fall erstattet das Gesundheitsamt jedoch nur die Lohnfortzahlung für die Zeit bis zum 7.1. Wenn Sie die Lohnfortzahlung für die Zeit vom 8.1. bis zum 20.1. ebenfalls erstattet haben wollen, muss ein Arzt zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den entsprechenden Zeitraum ausstellen.
 
Ich empfehlen Ihnen, betroffene Mitarbeiter darauf hinzuweisen, da einem das als Mitarbeiter nicht unbedingt bewusst ist – und auch nicht einleuchtend, da  man ohnehin schon ein offizielles Papier in der Hand hat, das einen von der Arbeit befreit. Beim Antrag auf Kostenerstattung beim Gesundheitsamt ist der Umstand einer gleichzeitigen Arbeitsunfähigkeit jedoch anzugeben – und verhindert (ggf. anteilig) die Erstattung. Da Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur bis zu 3 Tage rückwirkend ausstellen dürfen, sollte der Arbeitnehmer sich jedenfalls zeitnah innerhalb seiner Quarantäne darum kümmern.
 
Wie gut es in der Praxis funktionieren wird, eine längere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes zu erhalten, wenn man auf Grund der Quarantäne-Anordnung nicht persönlich vorstellig werden darf, wird sich zeigen. Im Moment ist es situationsbedingt telefonisch möglich – für bis zu 7 Tage – mit einer einmaligen Verlängerung. Das dürfte die Mehrzahl der betroffenen Fälle umfassen.

Auch ist zu beachten, dass der Anspruch auf Verdienstausfall nunmehr auch auf Eltern (bzw. Pflegeeltern) deren Kind bzw. Pflegekind (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) unter Quarantäne gestellt wurde ausgedehnt wurde. Gleiches gilt für die Fälle, wenn die Eltern die Betreuung zu Hause wegen verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht übernehmen müssen. Als Arbeitgeber können sie aber verlangen, dass ihr Arbeitnehmer/in darlegt, dass dieser/e keine andere zumutbare Betreuung für ihr/sein Kind/Pflegekind organisieren kann. Schließlich ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit die Quarantäne in die Zeiten der Schul- oder Betriebsferien fällt.


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