Reisen in den Sommerferien immer unwahrscheinlicher! Kann ich jetzt stornieren?

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Veröffentlicht am 27. April 2020

Von Sabrina Kleis, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Versicherungsrecht

Bisher ist zu verzeichnen, dass die gebuchten Reisen im Reisezeitraum bis 30.04.2020 bzw. bis 03.05.2020 von den Reiseveranstaltern überwiegend selbst abgesagt wurden. Kosten sind damit für die Reisenden nicht verbunden. Dies liegt unter anderem an der zum 3. Mai befristeten weltweiten Reisewarnung, die das Auswärtige Amt ausgesprochen hat.

Deshalb können Reisende noch bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland von der Reise zurücktreten (die Reise kostenfrei stornieren). Der bereits gezahlte Reisepreis muss dann den Reisenden zurückgezahlt werden. Sie müssen sich insbesondere nicht auf einen Gutschein oder eine Umbuchung verweisen lassen.

Aber was ist mit der bereits gebuchten Sommerreise?

Zur Ernüchterung aller muss man sagen, dass nach derzeitiger Gesetzeslage die Urlauber nicht berechtigt sind, kostenfrei zu stornieren. Ein kostenfreier Rücktritt ist nach § 651h Abs. 3 BGB nur dann möglich, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.
Derzeit gehen auch die Reiseveranstalter bei Geltung der weltweiten Reisewarnung oder aber bei Einreiseverboten in das betroffene Land davon aus, dass es sich hierbei um unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände handelt.

Doch ob die außergewöhnlichen Umstände bzw. eine Reisewarnung oder ein Einreiseverbot in das Urlaubsland noch zum Zeitpunkt der gebuchten Sommerreise vorliegen, weiß im Moment niemand. Das ist der Grund, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt der Reisende nicht von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, welches ihn zur kostenfreien Stornierung der Reise berechtigen würde.

Am 30. April 2020 ist eine neue Erklärung der Bundesregierung zu erwarten, ob und wie lange die weltweite Reisewarnung verlängert wird. Die neue Positionierung der Bundesregierung sollte deshalb auf jeden Fall abgewartet werden, bevor die Sommerreise kopflos storniert wird. Wie es danach aussieht, ist rechtlich neu zu bewerten. Viele Rechtsfragen sind in diesem Bereich noch ungeklärt. So werden die Gerichte beispielsweise zu entscheiden haben, ob die mit einer jetzigen Stornierung verbundenen Stornokosten zurückverlangt werden können, wenn zu dem späteren Reisezeitpunkt immer noch die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen, also immer noch eine Reisewarnung oder ein Einreiseverbot bestehen. Idealerweise kommt der Reiseveranstalter auf Sie zu und teilt Ihnen mit, dass die Reise nicht stattfinden kann. Dann muss er Ihnen den vollständigen Reisepreis zurückerstatten.
Ansonsten kann abgewartet werden, ob eine weitere Reisewarnung oder ein Einreiseverbot in das betreffende Urlaubsland auch noch zum Zeitpunkt Ihrer Reise besteht. Dann können Sie grundsätzlich kostenfrei die Reise stornieren. Sollte der unabwendbare, außergewöhnliche Umstand jedoch wegfallen, und Sie möchten dennoch nicht reisen, so müssen Sie auch im Blick haben, dass nach zahlreichen AGB die Stornogebühren steigen, je näher der Reisezeitpunkt heranrückt. Andererseits geht man bei einer frühzeitigen Stornierung das Risiko ein, Stornogebühren wieder zurückverlangen zu müssen oder auf den Stornogebühren sitzen zu bleiben (rechtlich noch ungeklärt), falls sie zum Reisezeitpunkt zur kostenlosen Stornierung berechtigt wären.

Grundsätzlich ist der erste Rat, mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, hier eine gemeinsame Lösung zu finden. Nach unserer Erfahrung scheint es aber so zu sein, dass die Reiseveranstalter entweder auf Kundenanfragen nicht reagieren oder auf die Stornierungsgebühr bzw. Gutschein-/Umbuchungsmöglichkeit verweisen.

Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf hinsichtlich Ihrer gebuchten Sommerreise oder zur nun bevorstehenden Restzahlung haben, melden Sie sich gerne und vereinbaren Sie einen Telefontermin.

Bleiben Sie gesund.


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