Corona-Krise: Möglicherweise greift die Betriebsschließungsversicherung

Veröffentlicht am 16. April 2020

Von Rechtsanwalt Michael Reichwein

Im Rahmen der Corona Krise geraten unzählige Hotels, Restaurants, Handwerker und andere Gewerbebetriebe in finanzielle Not.

Gut ist es doch dann, wenn man für solche Fälle mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt hat: – Sollte man denken!

Zur Zeit ist es noch völlig unklar, in welchem Umfang die Betriebsschließungsversicherung im Rahmen einer Pandemie Zahlungen erbringt. Ein vergleichbares Ereignis hat es in Europa in der Neuzeit noch nicht gegeben.
Die Versicherungen sehen naturgemäß keinen Anspruch der Versicherungsnehmer für den Fall der Pandemie. Jedoch gibt es deutliche Stimmen unter Experten des Versicherungsrechts, dass eine Leistungsverweigerung so einfach nicht möglich ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Betriebe durch behördliche Anordnung geschlossen wurden. Entscheidend ist dabei, was in den Versicherungsbedingungen steht.
Oft ist eine Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart.. Aber es gibt auch in manchen Bedingungen Deckungserweiterungen auf sogenannte „unbenannte Gefahren“.

In jedem Einzelfall ist deshalb genau zu prüfen, ob die Versicherung einzutreten hat. Wichtig ist dabei, welche Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrunde liegen und welche Ausschlüsse vereinbart sind.
Entscheidend ist also letztendlich, welchen exakten Inhalt die Bedingungen Ihrer Versicherung haben.

Hier muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Sollten Sie über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, prüfen wir gerne mögliche Ansprüche gegenüber Ihrer Versicherung.


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