Der Corona Virus und die Auswirkungen auf die Durchführung von Bauverträgen

Veröffentlicht am 27. März 2020

Von Rechtsanwalt und Notar Marcus Zens
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Corona-Epidemie stellt sicherlich einen Fall der höheren Gewalt dar. Unter „höherer Gewalt“ versteht man gemeinhin ein Ereignis, welches keiner Sphäre einer der Vertragsparteien zuzuordnen ist, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Vielzahl von Personen einwirkt und objektiv unabwendbar sowie unvorhersehbar ist.

Da die Corona Epidemie sogar von der WHO als Pandemie eingestuft worden ist, ist von sogenannter höherer Gewalt im Rechtssinne auszugehen. Dies gilt aber nicht für Verträge, die kurz vorher oder nach Ausbruch der Epidemie abgeschlossen worden sind, da es an dem Merkmal der Unvorhersehbarkeit fehlt.

Beim Vorliegen von höherer Gewalt wird der jeweils Betroffene grundsätzlich temporär von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit. Da dies unverschuldet geschieht, steht den anderen Parteien dann kein Entschädigungsanspruch zu. Dies ist dann der Fall, wenn die jeweilige Leistungserbringung unzumutbar gestört, d. h. unmöglich geworden ist.
Beispielsweise dann, wenn ein Betrieb oder Teile des Betriebes unter Quarantäne gestellt worden sind und somit eine Leistungserbringung nicht mehr möglich ist. Grundsätzlich gilt dabei, dass sich die Ausführungsfristen beispielsweise dann entsprechend verlängern und nach hinten hinausgeschoben werden und zwar für die Dauer des Vorliegens des behindernden Ereignisses, nämlich der Corona Epidemie.
Im schlimmsten Fall kann auch eine Auflösung des Vertrages in Betracht kommen. Dies ist aber in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Es müsste beispielsweise unzumutbar sein, an dem Vertrag festzuhalten. Dies dürfte im jetzigen Stadium der Epidemie noch nicht anzunehmen sein. Aber auch hier gilt, jeder Einzelfall ist anders und sollte genau geprüft werden. Vorschnelle Entscheidungen können schnell zu einem finanziellen Desaster führen.

Sollten Sie daher als Bauherr oder Bauunternehmer betroffen sein lassen Sie sich beraten. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.


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