Fahrradunfall bei gemeinsamer Trainingstour
Von Rechtsanwalt Michael Reichwein
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 12.03.2020 entschieden, dass bei einer als Trainingsfahrt angelegten Tour von Radlern kein genereller Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Schäden besteht.
Geklagt hatte ein Beamter des Landes Hessen der zusammen mit 15 anderen Radfahrern einer Fahrradtour unternommen hatte. Man hatte sich vorgenommen, so schnell wie möglich auf den Gipfel eines Berges zukommen. Die anschließende Abfahrt sollte aber ohne Wettkampfcharakter stattfinden.
Einer der Teilnehmer sah das Ganze nicht so entspannt und wollte auf der Abfahrt 2 andere vor ihm fahrende Teilnehmer der Tour, darunter auch der Kläger überholen. Dabei musste er auf einen unbefestigten streifen neben der Straße ausweichen der Abstand zu dem Lenker des überholten betrug max. 48 cm.
Dieser Abstand erwies sich als zu knapp bemessen sodass es zum Zusammenstoß kam und der Kläger durch einen Sturz schwer verletzt wurde. Das Land Hessen machte daraufhin Schadenersatz gegenüber dem überholenden Radfahrer geltend.
Bei der Ausführung gefährlicher Sportarten gilt grundsätzlich ein stillschweigender Haftungsverzicht der Teilnehmer untereinander. Dies trifft auch auf Radrennen zu.
Das OLG Frankfurt hat diesen Grundsatz jedoch nicht angewendet, weil der Unfall nicht etwa in einem Pulk entstanden ist, sondern es sich vielmehr um eine eigentlich entspannte Abfahrt handelte. Bei einem solchen Überholmanöver auf einer engen Straße seien die Abstandsregeln einzuhalten. Dementsprechend wurde der überholende dazu verurteilt den Schaden in vollem Umfang zu erstatten.
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