Neue Unterhaltstabelle Kindesunterhalt zum 01.01.2020 in Kraft
Von Rechtsanwalt und Notar Hans-Jürgen Schmidt
Zum 01.01.2020 liegt die neue Düsseldorfer Tabelle vor. Diese von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Sie dient aber als Richtlinie zur Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge sind erhöht worden. So steigt der Mindestunterhalt für ein Kind bis zum 5. Lebensjahr um 15 € auf 369 €, zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 18 € auf 424 € und zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr um 21 € auf 497 €. Bei den Zahlungen ist noch das erhaltene Kindergeld hälftig zu berücksichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle gibt es unter der Adresse: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf
Für Unterhaltspflichtige und -berechtigte, die bereits einen Unterhaltstitel, d. h. einen familiengerichtlichen Beschluss, einen gerichtlichen Vergleich oder auch eine Jugendamtsurkunde haben ist es wichtig zu wissen, ob es sich um einen sogenannten statischen oder einen dynamischen Anspruch handelt.
Bei einem statischen Unterhaltstitel ist lediglich ein konkreter Betrag als Kindesunterhalt ausgewiesen. Bei einem dynamischen Unterhaltstitel ist der Unterhalt in der jeweiligen Altersstufe und mit einem Prozentsatz des sogenannten Mindestunterhaltes angegeben. Prüfen Sie also sofort einen vorhandenen Unterhaltstitel!
Bei einem statischen Unterhaltstitel erhöht sich der Kindesunterhalt nicht automatisch mit Änderung der Düsseldorfer Tabelle. Wer als Unterhaltsberechtigter nicht sofort den Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung eines höheren monatlichen Kindesunterhaltes und zu einer Abänderung des Unterhaltstitels auffordert, kann rück-wirkend den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden höheren Unterhalt nicht mehr verlangen.
Bei einem dynamischen Unterhaltstitel erhöht sich der Kindesunterhalt automatisch mit Änderung der Düsseldorfer Tabelle. Wer als Unterhaltspflichtiger nicht sofort den höheren monatlichen Kindesunterhalt zahlt, kann ohne Vorankündigung auch noch Monate später von dem Unterhaltsberechtigten auf Zahlung des erhöhten Kindesunterhaltes in Anspruch genommen werden. Besonders unangenehm ist, wenn der Unterhaltsberechtigte dies aus dem vorhandenen Unterhaltstitel direkt durch eine Gehalts- oder Kontopfändung durchsetzt.
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