Recht närrisch – Teil 1: Hund oder Katze am Lenkrad?

Veröffentlicht am 18. Januar 2024

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht Markus Kaczenski

Prinzipiell gibt es keine Einwände dagegen, sich auch verkleidet ans Steuer zu setzen. Jedoch sollte der Fahrer, auch wenn er verkleidet ist, in der Lage sein, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern. In der Praxis bedeutet das:
Die Faschingsverkleidung – und insbesondere eine Maske – darf die Sicht oder die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Auch die Wahrnehmung akustischer Signale darf nicht gestört werden.
Im Falle eines Unfalls aufgrund einer Verkleidung droht nicht nur zivilrechtliche Haftung, sondern auch eine empfindliche Geldstrafe.
Achtung: Wird ein Autofahrer verkleidet geblitzt und kann auf dem erstellten Bild nicht erkannt werden, so droht dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage.
Schlimmstenfalls könnte das Tragen einer Faschingsverkleidung sogar den Versicherungsschutz gefährden.


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