Irrtümer im Versicherungsrecht – Teil 2

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Veröffentlicht am 23. Februar 2021

Von Rechtsanwältin Sabrina Kleis, – mit erfolgreichem Abschluss des Fachanwaltslehrgangs für Versicherungsrecht-

Irrtum 2: Umgehende Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente im Krankheitsfall

Sie sind vom Leben gebeutelt, haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die Leistungen bereits beantragt, aber die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente lässt auf sich warten? Dass im Krankheitsfalle ganz schnell die beantragte Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt wird, darüber irrt man sich. Es folgen nach der Beantragung zuerst das Ausfüllen eines langen Fragebogens, die Anforderungen ärztlicher Unterlagen und die notwendigen Überprüfungen des Versicherers.

Die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit sind psychische Erkrankungen, gefolgt von Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems, Krebserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, eher seltener Unfälle. So zeigen es die veröffentlichten Zahlen einer Berufsunfähigkeit-Leistungsstudie von 2020 der Experten Franke und Bornberg. Die Daten der Studie basieren auf dem Geschäftsjahr 2018. Fünf große Versicherer haben daran teilgenommen.
Die Entscheidung des Versicherers, ob eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird oder nicht, dauert nach den Untersuchungen von Franke und Bornberg durchschnittlich 5,5 Monate. Dies ist für den Versicherten doch ein langer Zeitraum, in dem infolge seiner Erkrankung kein Arbeitseinkommen eingeht.

Nicht nur, dass die Bearbeitungsdauer so lange andauere, es werde jeder fünfte Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt. Jetzt muss sich der Versicherungsnehmer neben seiner schweren Erkrankung noch zusätzlich damit auseinandersetzen. So sollen zwar die meisten Ablehnungen darauf beruhen, dass die Berufsunfähigkeit (mind. 50 %) aus medizinischer Sicht nicht erreicht ist, doch an zweiter Stelle erfolgen Ablehnungen wegen Anfechtung oder Rücktritts des Versicherers, was vor allem auf die Wirkung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückzuführen ist.

Dahinter steckt, vereinfacht gesagt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorwirft, es bei der Beantwortung der Fragen des Versicherers bei Vertragsschluss nicht allzu genau genommen zu haben. Denn der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei der Abgabe seine Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Vertragsentschluss des Versicherers erheblich sind und wonach der Versicherer gefragt hat. Ansonsten kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag grundsätzlich zurücktreten (§ 19 Abs 1,2 VVG). Das heißt, findet der Versicherer heraus, dass zum Beispiel die Gesundheitsfragen, die bei Vertragsbeginn vom Versicherungsnehmer falsch oder nicht beantwortet wurden, zieht der Versicherer die „Karte des Rücktritts“ und/oder die „Karte der Anfechtung“.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies zuallererst, dass er für die beantragte Berufsunfähigkeit keine Versicherungsleistungen erhalten wird, und schlimmer noch, dass der ganze Versicherungsvertrag „futsch“ ist und die bisher gezahlten Versicherungsprämien nutzlos waren.

Dies zeigt maßgeblich, dass besondere Sorgfalt bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrag geboten ist und es auf die wahrheitsgemäße und sehr gewissenhafte Beantwortung der Gesundheitsfragen ankommt. Ein Tipp wäre, sich am besten die eigene Patientenakte anzufordern, damit bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen auch keine Diagnose/Erkrankung vergessen geht.


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