Neues Maklerrecht ab 23.12.2020
Von Christina Schmitt, Rechtsanwältin und Notarin in Limburg-Offheim
Sie betrifft Käufer und Verkäufer von Immobilien gleichermaßen: Die Maklerprovision. Bisher wurde diese im Rahmen notarieller Kaufverträge in der Regel vollständig auf den Käufer umgelegt, auch wenn der Verkäufer den Makler ursprünglich beauftragt hatte.
Ab 23.12.2020 gelten nun bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklerprovision. Durch das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ werden die Vorschriften zur Maklerprovision ergänzt und teilweise neu gefasst. Anwendung finden die neuen Vorschriften auf Maklerverträge, welche ab dem 23.12.2020 geschlossen werden.
Das Gesetz führt insbesondere neue Regelungen für die Verteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ein, soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Insbesondere ist es künftig nicht mehr zulässig, die Maklerprovision vollständig dem Käufer anzulasten, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Wird ein Makler daher sowohl im Auftrag des Käufers als auch im Auftrag des Verkäufers tätig, ist die Maklerprovision von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Soweit der Makler ausschließlich im Auftrag des Käufers tätig ist, trägt der Käufer auch zukünftig die Maklerprovision alleine. Soweit ein Maklervertrag nur mit dem Verkäufer besteht, welcher vorsieht, die Maklerprovision auf den Käufer umzulegen, darf der Verkäufer die Provision nur noch zu 50 % auf den Käufer übertragen, wenn dieser hiermit einverstanden ist.
Eine weitere Neuerung enthält das Gesetz dahingehend, dass ein Maklervertrag, der eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus betrifft, künftig mindestens in Textform geschlossen werden muss (z. B. per E-Mail).
Wichtig: Die neuen Regelungen gelten insbesondere nicht für Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser sowie für Immobilienkäufer, die beim Kauf in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln.
Zusammenfassend dürften also zur Freude des Käufers zukünftig die Erwerbsnebenkosten beim Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung etwas niedriger ausfallen.
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