Ein Arbeitnehmer ist wegen Corona in Quarantäne – erhält er trotzdem Lohn von seinem Arbeitgeber?

Veröffentlicht am 2. Oktober 2020

Von Carla König, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Wenn Sie als Arbeitnehmer nach Ihrem Urlaub in Quarantäne sitzen, kann das Ärger im Job bedeuten, denn Ihr gewähltes Reiseziel kann die Lohnfortzahlung gefährden und in Extremfällen kann der Arbeitgeber sogar Schadensersatz verlangen.

Sofern dies möglich ist, würde sich in solch einem Fall Home Office anbieten, doch auch hier gilt, dass der Arbeitgeber generell seine Zustimmung für das Arbeiten von Zuhause geben muss.

Was also tun? Gilt eine Quarantäne wie eine Krankschreibung oder muss man Urlaub nehmen; kann man gar entlassen werden, wenn man nicht zur Arbeit erscheint?

Entscheidend ist in jedem Falle, aus welchen Gründen man unter Quarantäne steht!

Müssen Sie als Arbeitnehmer in häusliche Quarantäne, da sie während Ihres Urlaubs in einem Risikogebiet waren, tragen Sie dafür selbst die Verantwortung. Es ist also durchaus denkbar, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung bekommen, da sie die Arbeitsunfähigkeit ja selbst provoziert haben.

Das Gleiche gilt für die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer Quarantäne ohne Erkrankung nach dem Urlaub in einem Risikogebiet.
Man sollte sich also in jedem Falle ganz genau überlegen, in welches Land man fährt.
Entscheidend ist somit, ob man die Quarantäne selbst verschuldet hat oder nicht. Hat der Arbeitnehmer die Quarantäne nicht selbst verschuldet und kann er nicht im Home Office arbeiten, wird er durch einen Entschädigungsanspruch so behandelt, als sei er erkrankt.

Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall für 6 Wochen. Die Entschädigung – so steht es ihm Infektionsschutzgesetz – bemisst sich dabei nach dem Verdienstausfall. Kommt der Arbeitnehmer auch nach dieser Zeit nicht in den Dienst zurück, erhält er Krankengeld. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, dem Arbeitnehmer Lohnfortzahlung zu gewähren und kann sich dieses Geld vom Staat zurückholen.
Kommt der Arbeitgeber trotz Quarantäne des Arbeitnehmers nicht für dessen Verdienstausfall auf, kann der Arbeitnehmer das Geld gemäß Infektionsgesetz vom Staat fordern. Welche Behörde hier der richtige Ansprechpartner ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland, in Hessen sind dies z.B. die Gesundheitsämter.

Sie sehen also, man muss in der aktuellen Lage bei der Urlaubsplanung weitsichtig sein. Man sollte sich immer über die neuesten Informationen auf dem Laufenden halten und danach handeln.
Wird das Urlaubsland erst während des Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt, ist im Einzelfall entscheidend ob der Mitarbeiter auch in der Quarantäne weiterhin Lohn bekommt.
Dies gilt auch für Touristen, die lediglich durch Risikoländer durchfahren. Bei der Urlaubsplanung ist also weiterhin eine gesunde Portion Vorsicht geboten.

Lassen Sie sich in jedem Fall vor Antritt Ihres Urlaubs, gegebenenfalls jedoch auch nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub anwaltlich beraten.


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