Fluggastentschädigung bei Pilotenstreik

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Veröffentlicht am 10. Februar 2020

Von Rechtsanwalt Michael Reichwein

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30.01.2020 entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen, das nicht nachweisen kann, alles ihm zumutbare unternommen zu haben, um einen Flugausfall infolge eines Piloten Streiks zu verhindern, zur Leistung einer Ausgleichszahlung an betroffene Passagiere verpflichtet ist.

In der vorgenannten Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass ein Streik grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand ist, der die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung ausschließt, jedoch habe die Fluggesellschaft nicht nachweisen können, dass sie mit ihren personellen, materiellen und finanziellen Mitteln den Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können.

Wenn der Streik auf eine einzelne Air-Line begrenzt ist, sind Fluggesellschaften nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt dazu verpflichtet, zur Vermeidung von Flugausfällen, wenn möglich, verfügbare Flugzeuge einschließlich Besatzung anderer Gesellschaften zu chartern.


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