Weihnachtliches zum Versicherungsrecht

Veröffentlicht am 17. Dezember 2021

Von Rechtsanwältin Sabrina Kleis, Fachanwältin für Versicherungsrecht

Es trug sich in der Vorweihnachtszeit Folgendes zu: Der umsorgende Versicherungsnehmer handhabte es, jeden Morgen nach dem Frühstück den Adventskranz anzuzünden und danach seine Lebensgefährtin zu wecken. Doch an einem Tag an dieser so besinnlichen Adventszeit wurde er von seiner Lebensgefährtin bei Betreten des Schlafzimmers auf-grund deren körperlichen Reize derart „ungeplant abgelenkt“ und „aufgehalten“, dass er dabei nicht mehr an die brennenden Kerzen auf dem Adventskranz gedacht habe. Und es kam wie es kommen musste: Während sich das Paar im Schlafzimmer vergnügte, geriet der Adventskranz in Brand. Es entstand ein Wohngebäudeschaden.

Die Richter vom OLG Düsseldorf hatten jedoch ein Nachsehen. Sie stellten zwar fest, dass objektiv grobe Fahrlässigkeit vorliegen würde, da offenes Feuer unbeaufsichtigt war. Doch subjektiv erschien es den Richtern nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, da es sich um eine nicht routinemäßig beherrschte besondere Gefahrensituation handelte, die nur in der Weihnachtszeit vorkommen würde. Damals musste also der Wohngebäudeversicherer für den Schaden aufkommen. (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az. 4 U 182/98). Ob die Richter heute noch nach neuem Versicherungsvertragsrecht so entscheiden würden, nachdem nun auch eine Quotelung der Versicherungsleistung möglich ist, ist fraglich.

In diesem Sinne wünschen wir allen Mandanten und Ihren Familien ein frohes, friedliches und besinnliches Weihnachtsfest.


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